Allgemeine Vertragsbedingungen
Folgende Vertragsbedingungen werden von der KBK Group, Frankfurter Straße 8, 57290 Neunkirchen (nachfolgend kurz KBK
genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:
I. Vertragsabschluss/Zahlungsbedingungen
1. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Vertrag kommt
auch dann zustande, wenn der Kunde eine Anzahlung leistet, die KBK als solche entgegen nimmt, oder KBK mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegen-über dem Kunden
widerspruchslos beginnt.
2. KBK erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die Agentur
zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Umsatzsteuersatz, auch wenn
dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Steuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat KBK Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Skonto wird
nicht gewährt. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge:
- 30% der Auftragssumme bei Vertragsschluss
- 50% der Auftragssumme 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn
- 20% der Auftragssumme 10 Tage nach Veranstaltungsende
- ein Ausgleich der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der
Endabrechnung.
3. Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas
erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 EUR/km, mit dem Kleintransporter
mit 0,70 EUR/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,40 EUR/km berechnet. Mautgebühren trägt der Kunde.
4. Alle Aufwendungen und Auslagen von KBK, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbe-schreibung von KBK zu
übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
5. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom
Kunden zu vergüten, wenn KBK nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. KBK ist berechtigt, Arbeiten, die KBK im
Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
6. KBK ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.
7. Eventuell entstehende GEMA-und GVL-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten
für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronikversicherung werden vom Kunden übernommen.
II. Kostenrahmen/Budget
1. Der Kostenrahmen ist unverbindlich veranschlagt.
2. Sollten die voraussichtlichen Kosten um mehr als 20% überschritten werden, so hat der Kunde das Recht zur Kündigung.
3. KBK ist verpflichtet, eine Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 20% unter Hinweis auf das Kündigungsrecht, die Kündigungsfrist und die Folgen eines fristlosen
Verstreichens der Kündigung dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, sobald die Überschreitung voraussehbar ist. KBK wird in diesem Schreiben dem Kunden auch den Betrag nennen, um den der
Kostenrahmen voraussichtlich überschritten wird.
4. Macht der Vertragspartner innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Anzeige von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so gilt die Überschreitung als genehmigt, soweit
sie den ursprünglichen Kostenrahmen um nicht mehr als 40% übersteigt. Wird das Kündigungsrecht seitens des Kunden ausgeübt, so stehen dem Kunden gegen KBK
keinerlei Ansprüche zu, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen oder
Vereinbarungen dieses Vertrages entgegenstehen. Übersteigen die Kosten den
ursprünglichen Kostenrahmen um mehr als 40%, so kann KBK den Vertrag kündigen, ohne dass dem Kunden Ansprüche gegen KBK zustehen, es sei denn, dass zwingende
gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen dieses Vertrages entgegenstehen. Kündigt keine der beiden Vertragsparteien, so muss eine neue Vereinbarung, die eine angemessene Erhöhung des KBK
Honorars beinhaltet, getroffen werden.
5. KBK ist berechtigt, das vereinbarte Honorar, soweit dieses nach dem Zahlungsplan fällig ist, vorweg aus dem Budget zu entnehmen, und zwar auch dann, wenn hierdurch das
Budget erschöpft werden sollte.
6. Leistungen, die in den Leistungsbeschreibungen nicht enthalten sind, wird KBK erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden ausführen bzw. in Auftrag geben, wenn die
einzelne Leistung einen Kostenbetrag von 10% des Kostenrahmens überschreitet.
7. Für den Fall, dass die sofortige Erbringung dieser Leistung für die Verwirklichung des vorliegenden Vertrages erforderlich und eine vorherige Abstimmung mit dem Kunden
nicht möglich ist, darf KBK vor Abstimmung mit dem Kunden die Leistung erbringen oder in Auftrag geben, soweit der Kostenrahmen um nicht mehr als 20% überschritten wird. KBK muss in
einem derartigen Fall den Kunden nachträglich unverzüglich informieren.
8. Für den Fall, dass eine vorzeitige Erschöpfung des Budgets oder eine Überschreitung des Kostenrahmens erkennbar wird, wird KBK den Kunden informieren. Dieser ist nach
Eingang der Information verpflichtet, den benötigten Betrag unverzüglich einzuzahlen, soweit dieser den Kostenrahmen um nicht mehr als 20% überschreitet. Wird der Überschreitung des
Kostenrahmens um mehr als 20% zugestimmt oder gilt die Genehmigung hierzu als erteilt, so ist der erforderliche Mehrbetrag unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung oder nach Eintritt
der Genehmigungsfiktion vom Kunden einzuzahlen.
III. Durchführung/Organisation
1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorlie-genden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.
2. KBK ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt KBK
nicht.
3. KBK ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich eines Programms (z.B. beim Ausfall vorgesehener Künstler) und die Versorgung mit Speisen und
Getränken zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung nicht nachteilig verändert wird.
4. Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräume durch den Kunden werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen
Mitarbeitern und Beauftragten von KBK für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich
gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr
medizinische Notfall Versorgung etc. werden direkt vom Kunden abgerechnet. Künstlergarderoben müssen in ausreichen dem Umfang gestellt werden.
5. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. KBK wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle
Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. KBK ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit
Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.
6. Für Leistungen, die KBK vereinbarungsgemäß im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte (z.B. preferred partners des Kunden) vergibt (im Folgenden „Fremdleistungen“
genannt), berechnet KBK für ihre Leistung ein angemessene Provision (Handlungskosten), deren Höhe sich aus dem Angebot von KBK ergibt.
7. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen
rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für KBK kostenlos erbracht werden.
8. Gegenstände des Kunden (give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern nicht besonders vereinbart, veranlasst KBK den Versand
nach eigenem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und/oder schnellsten Weg. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungser-bringung von KBK
erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von KBK angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolgt unfrei ab Einsatzort. Zum
Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist KBK berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Etwaige Transportschäden sind KBK unverzüglich anzuzeigen.
Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
9. KBK bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Kunden für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CD-ROMs,
DVDs u.ä.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurück verlangt werden, übernimmt KBK
keine Haftung.
IV. Rücktritt und Unmöglichkeit
1. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält KBK den Anspruch auf das vereinbarte
Honorar. KBK wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.
2. KBK ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Hagel) und aufgrund von besonderen Ereignissen (Krieg, Terror, Streik, behördliche Anordnungen etc.) die
Veranstaltung zu verkürzen oder abzusagen. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch KBK oder seiner Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse
entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält KBK den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von KBK, die nach
der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht KBK ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
3. Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurück treten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei KBK. Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Kunde
vom Vertrag durch schriftliche Anzeige zurück treten.
4. Bei Rücktritt durch den Kunden kann KBK angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An
Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann KBK unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf
Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: - bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30% des verein-barten Honorars - bis einen Monat
vor Veranstaltungsbeginn 60% des vereinbarten Honorars - ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 90% des vereinbarten Honorars Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte
Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem
Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von KBK in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
V. Haftung/Versicherung
1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von KBK verursacht worden sind, haftet KBK nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem
Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Mängel an den Vertragsleistungen sind KBK unverzüglich anzuzeigen. Dem Kunden steht das Recht zu, dass sämtliche
Mängel an den Vertragsleistungen in angemessener Zeit und in wirtschaftlich zumutbarer Art behoben werden. KBK haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für Fremdleistungen i.S.v. III.
Ziffer 6.
2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und
der eigenen und angemieteten Ausrüstung von KBK trägt der Kunde. KBK übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund,
Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu
Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch KBK angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte
Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und KBK auf Verlangen nachzuweisen.
3. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertrags-verletzung haftet KBK nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die
Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche gegenüber KBK ist damit ausgeschlos-sen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist KBK nicht verpflichtet, die
Veranstaltung durchzuführen.
4. KBK hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von KBK entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
eigenverantwortlich zu prüfen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von Kommunika-tionsmaßnahmen, sofern Fremdleistungen oder Teile von Vertragsleistungen, die aufgrund Weisung des
Kunden Gegenstand der Vertragsleistung wurden, betroffen sind oder sofern KBK auf das Risiko hingewiesen hat, vom Kunden getragen wird. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die
Vertragsleistungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Eine Haftung ist
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn KBK trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Kunden die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde KBK von Rechten Dritter, die
aufgrund dessen gegen KBK geltend gemacht werden, freizustellen.
5. Soweit KBK in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des
betref-fenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. KBK ist insbesondere nicht verpflichtet, die
Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von KBK beauftragte Dritte sind im Verhältnis von KBK zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von KBK.
VI. Verschwiegenheit/Urheberrechte
1. Der Kunde behandelt die
Vertragsleistungen und alle damit zusammen hängenden kreativen Einzelheiten vertraulich; er darf diese Dritten nur nach schriftlicher Einwilligung von KBK und nur insoweit, als dies zur
Vertragsdurchführung notwendig ist, zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in entsprech-ender Weise. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem
Dritten Auskunft über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und/oder das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen
herauszugeben.
2. KBK überträgt dem Kunden alle übertragbaren urheberechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Nutzung der unter diesem Vertrag gelieferten Vertragsleistungen für den diesem Vertrag
zugrunde liegenden Zweck. Die Übertragung erfolgt nicht exklusiv, sofern die Parteien bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbaren. KBK ist in Publika-tionen auf Verlangen als Urheber und
durchführende Agentur namentlich zu nennen.
3. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von KBK. Eine weiter-gehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf
der Zustimmung von KBK. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei KBK. Nutzt der Kunde Ideen und/oder Konzepte, die eine geistige, künstlerische oder
sonstige Schöpfung von KBK oder von ihr beauftragter Dritter darstellen bzw. enthalten, außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages, so ist eine gesonderte Honorarabsprache zu angemessenen
Bedingungen zu treffen.
4. Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für KBK urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung durch den Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung durch KBK gegen Vereinbarung einer
Lizenzgebühr möglich.
5. KBK ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie
sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen
Geltungsbereichen. KBK behält sich ein Ein-spruchrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte
vor.
VII. Schlussbestimmungen
1. Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame
Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Convention of
the international Sale of Goods) wird ausgeschlossen.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - das
Amtsgericht bzw. das Landgericht Siegen, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
Stand: April 2011
KBK Group
D-57290 Neunkirchen